Agrargemeinschaften auf Gemeindegrund
Ausgabe Nr. 14 · September 2008
Auswirkungen des VfGH-Urteils für die Agrargemeinschaft Grinzens?
Die Agrargemeinschaften auf Gemeindegrund sind heute in aller Munde. Der Verfassungsgerichthof hat ein Urteil gefällt1, an dem sich alle Beteiligten nun orientieren müssen, wenn sie sich nicht in langwierige Gerichtsprozesse verstricken wollen.
Alte Nutzungsrechte
In der Zeit um 1960 hatten viele Hofstätten in Tirol das Recht, auf Grundstücken, die damals Eigentum einer Gemeinde waren, hofeigenes Vieh zu weiden oder Holz für den Eigenbedarf, sowohl Brennholz als auch Bauholz, zu schlägern. Da es immer wieder Streitigkeiten über die Höhe des Holzbezugs oder das Ausmaß der Weiderechte zwischen den einzelnen Nutzungsberechtigten gab, wurde zwischen 1960 und 1970 die prozentmäßige Aufteilung dieser historisch gewachsenen Nutzungsrechte in Verträgen festgehalten.
Ungenaue Vereinbarungen
Diese historisch gewachsenen Nutzungsrechte erschienen allen Beteiligten hinreichend bekannt und offensichtlich. Daher wurde unglückseligerweise darauf “vergessen”, die damals erlaubten Nutzungsarten selbst im Detail festzuschreiben. Es waren dies: Holzbezug und Viehweide für den Eigenbedarf, die sogenannten widmungsgemäßen Nutzungsarten. Dieser Versuch Rechtssicherheit herzustellen, führte zur Gründung von “Agrargemeinschaften auf Gemeindegut”, wobei in vielen Fällen das ursprüngliche Eigentum der Gemeinde grundbücherlich in Eigentum der Agrargemeinschaften verwandelt wurde. (Oft – aber nicht immer – wurden auch die Gemeinden zu Mitgliedern der neugeschaffenen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut.)
Enteignung der Gemeinden
Dieser Gründungsvorgang von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut wäre nach dem jüngsten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig gewesen, wenn damit auch die nichtwidmungsgemäßen Nutzungsrechte am Gemeindegut von der Gemeinde an alle Agrargemeinschaftsmitglieder übergegangen wären. Der Gründungsvorgang wäre nämlich eine entschädigungslose Enteignung der Gemeinde gewesen und hätte die Gleichheit aller vor dem Gesetz verletzt. Nicht alle Gemeindebürger wurden ja automatisch zu Mitgliedern der Agrargemeinschaft!
Enteignung 1970?
Die Eigentumsübertragungen von Gemeindegrund an Agrargemeinschaften, die vor circa 40 Jahren in Tirol stattfanden, wurden vom Verfassungsgerichthof als verfassungswidrige Enteignungen der betroffenen Gemeinden eingestuft, falls den Eigentumsübertragungen eine Ausweitung der historisch gewachsenen Nutzungsrechte zu Lasten von Gemeinderechten folgte. Ob letzteres stattfand, ist von jeder Gemeinde einzeln zu klären. Die ULG wird sich dafür einsetzen, dass auch in Grinzens möglichst schnell Rechtssicherheit herbeigeführt wird.
Wiederherstellung der gewachsenen Gemeinderechte
Der Verfassungsgerichthof hat daher erklärt, dass die Agrargemeinschaften lediglich die Aufteilung der Weiderechte und des Holzbezugs – beides ausschließlich für den Eigenbedarf bis zu einer bei der Gründung festgelegten Obergrenze! – regeln dürfen. Jede andere Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks hat ausschließlich zu Gunsten der Gemeinde zu geschehen2,3. Dies wurde leider in vielen Fällen nicht so gepflogen. Grundstücke wurden etwa an Liftbetreiber verpachtet und der Ertrag unter den Mitgliedern der Agrargemeinschaft aufgeteilt, obwohl er ausschließlich der Gemeinde, also allen Gemeindebürgern gemeinsam, zustünde. Klar, dass derartig willkürliche Privilegien Streit und Missgunst hervorrufen, die schlussendlich nach ca. 40 Jahren zwei Streitparteien vor den Verwaltungsgerichtshof führten4. Gelegentlich wurden von Agrargemeinschaften Grundstücke sogar verkauft, also Gemeindegut unwiderruflich vernichtet! Ob die Verantwortlichen noch zu Schadensersatzzahlungen herangezogen werden können?
Auswirkungen für Grinzens?
Bürgermeister Bucher hat auf eine erste Sondierungsanfrage der ULG in der Gemeinderatssitzung vom 31. Juli 2008 erklärt, dass für die Gemeinde Grinzens kein Handlungsbedarf im Zusammenhang mit ihrer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut bestehe. Alles geschehe ohnehin im Einklang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs. Sein Wort in Gottes Ohr!
1
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs B 464/07-30
2
Offener Brief des Landtagsklubs der SPÖ vom 17. Juli 2008 an alle Tiroler Bürgermeister/innen
3
Schreiben des Bürgerforums Tirol vom 25. Juli 2008 an alle Tiroler Gemeinden
4
Interview Dr. Guggenberger, ehemaliger Leiter der Agrarbehörde des Landes Tirol im Echo 09/2008
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