BM Rudolf Nagl ersucht uns um die folgende Klarstellung
Ausgabe Nr. 12 · March 2008
Unser Bericht über die Feriendörfer Golf-GmbH im SENDERSWIND 3/07 enthielt folgenden Satz über die Gehaltsregelungen ihrer Geschäftsführer: „Bis zur Erteilung der behördlichen Bewilligung zur Errichtung des Golfplatzes führen sie die Geschäfte gegen Aufwandsentschädigung.“ Diese knappe Formulierung hat leider Raum für Fehlinterpretationen gelassen. Daher geben wir nun den diesbezüglichen Text des Gesellschaftsvertrags und der begleitenden Gesellschafterbeschlüsse im Wortlaut wieder:
- Mit den Geschäftsführern wird ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen, ...aus welchem sich die Höhe der Geschäftsführervergütung ergibt.
- Weiters hat die Gesellschaft den Geschäftsführern alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die diesen in Gesellschaftsangelegenheiten erwachsen sind, soweit sie den Umständen nach für erforderlich gehalten werden konnten.
- Die Geschäftsführer ... führen bis zur Erteilung der behördlichen Bewilligungen zur Errichtung des Golfplatzes die Geschäfte unentgeltlich.
Unsere Interpretation dieses Textes ist die, dass eine Geschäftsführervergütung erst ab Erteilung der Errichtungsgenehmigung zusteht, der Ersatz von erforderlichen Aufwendungen jedoch schon zuvor. Diesen Ersatz von Aufwendungen haben wir, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, als Aufwandsentschädigung bezeichnet. BM Nagl hat uns jedoch darauf hingewiesen, dass auch der regelmäßige Bezug eines Bürgermeisters als Aufwandsentschädigung bezeichnet wird. Da aber die Geschäftsführer ein Anrecht auf einen solchen regelmäßigen Bezug erst ab Erteilung der Errichtungsbewilligung haben, hat uns BM Nagl gebeten, auf Punkt 3 gesondert hinzuweisen.
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