ULG muss Rechnungsabschluss ablehnen

· June 2008

Belege scheinen im Jahresabschluss 2007 nicht auf

In den Gemeinderatssitzungen vom 8. und 19. Mai 2008 stand der Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 2007 zur Genehmigung auf der Tagesordnung. Die Genehmigung erfolgte mit 7:6 Stimmen; die ULG konnte schlussendlich der Abrechnung aus den folgenden Gründen nicht zustimmen:

Bereits bei der Vorprüfung durch den Überprüfungsausschuss haben die ULG-Mandatare darauf hingewiesen, dass einzelne Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsabschluss nicht angeführt waren und überdies die entsprechenden Belege fehlten. Da keine Belege vorlagen, konnten diese von der Buchhaltung richtigerweise auch nicht verbucht und erst recht nicht vom Ausschuss geprüft werden.

Belege nicht verbucht

Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 8. Mai 2008, also über einen Monat nach der Vorprüfung, lagen die Belege wieder nicht vor, und diese Beträge waren im Rechnungsabschluss noch immer nicht enthalten. Die ULG hat dem Bürgermeister die Möglichkeit angeboten, bis zur Sitzung am 19. Mai die Belege beizubringen und die Jahresrechnung entsprechend zu berichtigen. Zur darauf folgenden Sitzung wurden zwar die Belege beigebracht, die Jahresrechnung aber immer noch nicht richtig gestellt. Da der Bürgermeister einerseits nicht mehr bereit war, diese zu korrigieren und andererseits die Abstimmung verlangte, blieb den ULGMandataren gar nichts anderes übrig, als dieser unrichtigen Rechnung die Genehmigung zu versagen.

Tiroler Gemeindeordnung

Unverständlich ist, wenn der Bürgermeister im Bezirksblatt verlauten lässt, dass „…die rechnerische Richtigkeit sowohl vom Überprüfungsausschuss (unter ULG-Vorsitz) als auch von der Gemeindeabteilung für korrekt befunden wurde.“ Diese Aussage lässt darauf schließen, dass der Bürgermeister offenbar die eindeutigen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung nicht zur Kenntnis nimmt oder falsch auslegt. Aus der Tiroler Gemeindeordnung ergibt sich nämlich eindeutig, dass nicht der Überprüfungsausschuss (nur Vorprüfung!), sondern einzig und allein der Gemeinderat den Rechnungsabschluss genehmigen kann. Erst in der Folge wird der Rechnungsabschluss von der Aufsichtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft und nicht „Gemeindeabteilung“) geprüft. Das Ergebnis der Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft liegt noch gar nicht vor. Eine vom Bürgermeister behauptete „Befundung durch die Gemeindeabteilung“ wurde den Mandataren außerdem nicht vorgelegt und ist im übrigen im Gesetz gar nicht vorgesehen.

Tiroler Gemeindeordnung

§ 108/1 TGO: Der Bürgermeister hat den Entwurf eines Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr zu erstellen und dem Gemeinderat so rechtzeitig vorzulegen, dass er hierüber längstens bis 31. März beschließen kann.

§ 111/1 TGO: Der Bürgermeister hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses vor der Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme dem Überprüfungsausschuss zur Vorprüfung vorzulegen.

Den Wählern verpflichtet

Die ULG hat von den Wählerinnen und Wählern den Auftrag erhalten, Kontrolle auszuüben, herrschende Missstände aufzuzeigen und – wo es möglich ist – zu beseitigen. Mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Jahresabrechnung richtig zu stellen ist. Da dies bis zuletzt nicht erfolgt ist und die Heimatliste auf die Vorschläge der ULG zur Behebung nicht eingegangen ist, konnte die ULG leider nicht anders, als gegen die Genehmigung der Jahresrechnung 2007 zu stimmen.

Die ULG ist den Wählern verpflichtet, nicht der Heimatliste.

— Redaktion

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